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Antrag 12 / Für die Rechte von binationalen Paaren und Familien

Antrag 12 der AUGE/UG Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen zur 146. Vollversammlung der AK-Wien am 30. Mai 2007

Antrag zugewiesen (Ausschuss Arbeitsmarktangelegenheiten und Integration)

BM, GLB: Ja

FSG, GA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die Vollversammlung der AK Wien fordert:

  • Respekt und Schutz der Republik Österreich für binationale Familien, die rechtliche Gleichstellung von binationalen mit österreichischen Paaren.
  • Das Recht, einer legalen Arbeit nachgehen zu dürfen, für drittstaatsangehörige EhepartnerInnen von ÖsterreicherInnen ab dem Zeitpunkt der Eheschließung.
  • Recht auf Niederlassungsantragstellung aus dem Inland.
  • Aufhebung des Einkommensnachweises von mindestens 1091,14 € netto plus Miete (pro Ehepaar)
  • kein neuerliches Ansuchen aus dem Ausland bei bereits 2005 und davor eingebrachten Anträgen


Das Fremdenrechtspaket 2005 beeinträchtigt und verhindert das Zusammenleben binationaler Paare massiv.

ÖsterreicherInnen, die mit Drittstaatsangehörigen verheiratet sind müssen ein Einkommen von mind. 1091,14 Euro plus Miete nachweisen können damit ihre PartnerInnen eine Niederlassungsbewilligung in Österreich bekommen. Gleichzeitig dürfen die Drittstaatsangehörigen PartnerInnen erst ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung arbeiten. Dadurch ist einkommensschwachen ÖsterreicherInnen, StudentInnen, Arbeitslosen, PensionistInnen oder  Frauen, die Kindergeld beziehen ein Familien Leben in Österreich mit ihren Nicht – österreichischen EhepartnerInnen de facto verwehrt.

Rechtmäßig gestellte Anträge auf Niederlassung aus dem Jahr 2005 und davor wurden im Frühjahr 2007 plötzlich per Erlass des BMI als nichtig erklärt und eine neuerliche Antragsstellung aus dem Herkunftsland wird nun gefordert. Besonders prekär ist diese Situation für ehemalige Asylsuchende, die um den Antrag auf Niederlassung zu stellen, ihre Asylanträge, wie von der Fremdepolizei gefordert zurückziehen mussten.

Asylsuchende können weiters nicht mehr vom Asyl - in ein Niederlassungsverfahren in Österreich wechseln - was bedeutet, dass sie den Antrag auf Niederlassung von ihren Heimatländern aus stellen müssen. Das bedeutet dass Familien auf unbestimmte Zeit getrennt werden, die Antragssteller sich u.U. großen Gefahren aussetzen müssen, und enorme Kosten auf die Familien zukommen. Nicht in jedem Land gibt es eine zuständige österreichische Auslandsvertretung. Manche Botschaften sind für elf angrenzende Länder zuständig.

Respekt und Schutz der Republik Österreich für binationale Familien, die rechtliche Gleichstellung von binationalen mit österreichischen Paaren und die durchgehende Wahrung der Menschenrechte in der Fremdenpolitik dieses Landes, sind daher dringend sicherzustellen.

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