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Antrag 3 / Gesetzeskonformer Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts hinsichtlich der Berücksichtigung von PartnerInneneinkommen in der Notstandshilfe

zur 150. Vollversammlung der AK-Wien am 1. April 2009

Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Arbeitsmarktangelegenheiten und Integration)

GA, BM, BDFA, GLB: JA

FSG, ÖAAB, FA: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die AK-Wien fordert die Bundesregierung, insbesondere den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz als oberste Aufsichtbehörde des Arbeitsmarktservice, auf, sicherzustellen, dass der Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts in Zusammenhang mit Lebensgemeinschaften in einer Art und Weise erfolgt, wie sie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht.
Weiters fordert die Vollversammlung der AK Wien die seitens der AK Wien in den Verwaltungsrat des AMS und seinen Ausschüssen delegierten SozialpartnervertreterInnen auf, ihren Einfluss im Sinne des Antrags geltend zu machen.


Sicherzustellen ist insbesondere

- dass einzig der Umstand, ob einE AntragstellerIn von einer in der selben Wohnung lebenden Person entsprechende (nicht rückzahlbare) Zuwendungen tatsächlich erhält oder sie auf solche Zuwendungen einen Rechtsanspruch besitzt, der leicht liquidierbar ist (VwGH Erk. 2001/11/0075 vom 23.03.2004 ), Grundlage für die Entscheidung betreffend der Einkommensanrechnung ist;

- dass im Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechts durch Einberechnung von Einkommen anderer Personen als die des/der AntragstellerIn keine zusätzlichen Abhängigkeiten zwischen diesen Personen geschaffen werden.

 


Begründung:
Beim Vollzug des Arbeitslosenversicherungsrechtes durch das AMS werden Bestimmungen über die Einbeziehung von Einkommen vermeintlicher oder tatsächlicher LebensgefährtInnen zum Nachteil der AntragstellerInnen ausgelegt.
Die Fehlerquelle liegt sowohl in der Beurteilung der jeweiligen Lebenssituation durch das AMS wie auch in der für die AntragstellerInnen nicht eindeutig nachvollziehbare Frage, ob sie in einer Lebensgemeinschaft leben.
Bei der Berechnung von Ansprüchen aus der Notstandshilfe senkt ein etwaiges PartnerInneneinkommen die Ansprüche der AntragstellerInnen. Aus diesem Grund werden die Anspruchsberechtigten bei der Antragstellung gefragt, ob sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Wird diese Frage bejaht und liegt ein Einkommen der oder des vermeintlichen Partners/Partnerin in der Lebensgemeinschaft über der Freigrenze vor, reduziert sich der Notstandshilfeanspruch.
Diese Vorgangsweise des AMS widerspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Der VwGH hat erkannt, dass Einkommen anderer, in der selben Wohnung lebenden Personen, nur dann bei der Berechnung von Ansprüchen einbezogen werden können, wenn der oder die AntragstellerIn gegenüber dieser Person entweder
- einen Unterhaltsanspruch hat oder
- tatsächlich Unterhaltsleistung (auch ohne Anspruch) erfolgen.

Die Frage nach der Lebensgemeinschaft klärt nicht die Frage nach einem Unterhaltsanspruch. AntragstellerInnen ist die rechtliche Bedeutung der Frage bei deren Beantwortung nicht bewusst. Sie beantworten objektiv nicht die Frage, ob sie Unterhaltsansprüche gegen den Partner haben oder von dieser/m tatsächlich finanziell unterstützt werden.

Es kann nicht vorausgesetzt werden, dass AntragstellerInnen der rechtliche Inhalt einer etwaigen Aussage, sie lebten in einer Lebensgemeinschaft, bewusst ist. Das Wort „Lebensgemeinschaft“ bezeichnet im Verständnis vieler Menschen zuallererst Wohn- und Geschlechtsgemeinschaft, ohne jedoch auf eine Wirtschaftsgemeinschaft abzustellen.

Auf diese Weise werden die Ansprüche der AntragstellerInnen in rechtlich nicht vertretbarer Weise verkürzt. Ihnen wird ein Einkommen zugerechnet, das sie gar nicht haben.

Das AMS leistet keinen Beitrag zur Aufklärung der Menschen. In den FAQs des AMS zu Notstandshilfe ist zu lesen: „Ausschlaggebend für die Berücksichtigung des Einkommens Ihres/ Ihrer Lebensgefährten/Lebensgefährtin ist nicht die getrennte Kontenführung, da diese meist auch im Falle einer Ehe vorliegt, sondern es sind vielmehr die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft maßgebend, die zu einer Verringerung der Lebenskosten führen.“

Was also eigentlich eine Lebensgemeinschaft genau ist, wird nicht erläutert und bleibt für die Informationssuchenden somit unverständlich. Auch im Antragsformular selbst wird nur nach dem Vorhandensein einer Lebensgemeinschaft gefragt. Was darunter zu verstehen ist, wird nicht erklärt.

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