Antrag 8 / Fahrerqualifizierungsnachweis auch in Muttersprache ermöglichen!
zur 154. Vollversammlung der AK-Wien am 27. Oktober 2010
Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Verkehr u. Tourismus)
Persp., BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA: nein
FSG, GA: für Zuweisung
Antragsbearbeitung
Die 154. Vollversammlung der AK- Wien möge daher beschließen:
Die 154. Vollversammlung der AK-Wien fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Grundlagen für den Fahrerqualifizierungsnachweis (Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz, Gelegenheitsverkehrsgesetz und Kraftfahrliniengesetz) ggf. dahingehend zu novellieren, dass der Fahrerqualifizierungsnachweis auch in der Muttersprache des unmittelbar Betroffenen bzw. unter Hinzuziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin abgelegt werden kann.
Den den Fahrerqualifizierungsnachweis abnehmenden Behörden sind die entsprechenden finanziellen und personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.
Entsprechen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer für den Güter- und Personenkraftverkehr müssen im Güter- und Personenkraftverkehr alle BerufskraftfahrerInnen von LKW's (nach 9. 9. 2009) und Bussen (nach 9. 9. 2009), die nach den genannten Zeitpunkten einen neuen C/D/E – Führerschein erhalten, ein Prüfung absolvieren.
BerufskraftfahrerInnen im Güter- und Personalkraftverkehr von LKW's und Bussen alle 5 Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren, wobei diese spätestens 5 Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen hat. Bereits als LenkerIn Beschäftigte haben diese Weiterbildung bis spätestens 10. 9. 2013 im Personenkraftverkehr und bis 10. 9. 2014 im Güterkraftverkehr nachzuweisen.
Gerade im Bereich der BerufskraftfahrerInnen sind viele Beschäftigte mit Migrationshintergrund tätig. Da diese u.U. die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen – insbesondere wenn es um spezifische Fach- Rechtsbegriffe bzw. Fragestellungen geht, kann es alleine aus Verständnisgründen zu Schwierigkeiten bei der Ablegung des Fahrerqualifizierungsnachweises kommen. Sind BerufskraftfahrerInnen nichtdeutscher Muttersprache aufgrund sprachlicher Defizite – unabhängig ihrer beruflichen und fachlichen Qualifikation - allerdings nicht in der Lage, den Fahrerqualifizierungsnachweis zu erbringen, können sie ihrem Beruf nicht weiter nachgehen und sind damit - sowohl sie, als auch ihre Angehörigen - in ihrer Existenz gefährdet.
Im Gegensatz zum Fahrerqualifizierungsnachweis ist es im Rahmen der Führerscheinprüfung durchaus möglich, diese auch in der Muttersprache abzulegen. Diese Möglichkeit sollte es umso mehr beim Fahrerqualifizierungsnachweise geben, da von diesem letztlich Existenzen abhängen.
Download: AUGE_AK_Antrag08-BerufskraftfahrerInnen_Muttersprache
Download: AUGE08-BerufskraftfahrerInnen_Muttersprache-Antragsbearbeitung