Antrag 12 / Ersatzlose Streichung des § 8 im Österreichischen Versammlungsgesetz!
zur 154. Vollversammlung der AK-Wien am 27. Oktober 2010
Antrag zugewiesen (Ausschuss f. Arbeitsmarktangelegenheiten u. Integration)
Persp., GLB, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA: nein
FSG, GA, BM, Türkis: für Zuweisung
Antragsbearbeitung
Die 154. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien wird alles ihr mögliche dahingehend tun, dass die Versammlungsfreiheit auch für Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, egal welcher Herkunft, in nationales Recht umgesetzt wird und fordert den Gesetzgeber auf, den § 8 im österreichischen Versammlungsgesetz ersatzlos zu streichen.
In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 11 Absatz 1 heißt es zur Versammlungs- und Vereinsfreiheit:
Artikel 11. (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Leider gilt dies in Österreich nicht für alle Menschen:
In der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) Artikel 11 Absatz 1 heißt es zur Versammlungs- und Vereinsfreiheit:
Artikel 11. (1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
Leider gilt dies in Österreich nicht für alle Menschen:
Laut österreichischem Versammlungsgesetz bleibt die Versammlungsfreiheit allen Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft, ja sogar jenen, welche längst in diversen Gesetzen und Belangen ÖsterreicherInnen gleichgestellt sind, versagt.
In § 8 des Österreichischen Versammlungsgesetztes 1953 (aktuelle Fassung laut BGBl. I Nr. 127/2002) heißt es nämlich:
§ 8. Ausländer dürfen weder als Veranstalter noch als Ordner oder Leiter einer Versammlung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten auftreten.
In Österreich leben, arbeiten und wohnen auch Menschen mit anderer Staatsbürgerschaft. Daher haben sie, wie alle ÖsterreicherInnen ebenso Anliegen, die sie in der Öffentlichkeit kundtun wollen. Sie sollen ebenso die Möglichkeit haben, Versammlungen im öffentlichen Raum organisieren zu dürfen, als OrdnerInnen bei Versammlungen oder Demonstrationen zu fungieren oder auch Verhandlungen in öffentlichen Angelegenheiten zu leiten. Es kann nicht sein, dass Menschen mit Migrationshintergrund ohne österreichische Staatsbürgerschaft auf das Wohlwollen von Organisationen und Personen angewiesen sind und unter Umständen ihre eigenen Anliegen dadurch hintanstellen oder Kompromissen unterwerfen müssen. Es ist nicht einzusehen warum Österreich einigen Menschen diese Freiheit, die auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist, verwehrt.
Von Menschen mit Migrationshintergrund wird in der öffentlichen Debatte regelmäßig ein Bekenntnis zu Demokratie und Menschenrechten verlangt. Umso erstaunlicher ist es, dass die in der EMRK festgehaltenen, in einer modernen Demokratie unabdingbaren Grundrechte für Menschen ohne österreichische Staatsbürgerschaft nur eingeschränkt gelten.
Auch im Sinne der ArbeitenehmerInnen und KonsumentInnen ohne österreichische Staatsbürgerschaft hat die Arbeiterkammer hier ihrer Verpflichtung als gesetzliche Interessenvertretung nachzukommen und darauf einzuwirken, dass dieses Gesetz geändert wird.
Download: AUGE_AK_Antrag12-StreichungPar8VersG
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