Antrag 13 / Schluss mit „Bearbeitungsgebühren“ bei den ÖBB!
zur 154. Vollversammlung der AK-Wien am 27. Oktober 2010
Antrag abgelehnt
ÖAAB, FA, Persp., BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG: nein
GA: für Zuweisung
Die 154. Vollversammlung der AK-Wien möge daher beschließen:
Die Arbeiterkammer Wien fordern die ÖBB auf, umgehend auf die Verrechnung einer Bearbeitungsgebühr im Falle der Ausstellung eines Erlagscheines aufgrund einer Fahrgeldnachforderung zu verzichten, da das Zahlungsdienstegesetz vom 1. November 2009 die Einhebung entsprechender Gebühren verbietet. Entsprechender Passus ist aus den AGB der ÖBB zu streichen.
Sollte die ÖBB dieser Aufforderung nicht nachkommen, behält sich die AK Wien vor, entsprechende rechtliche Wege zu beschreiten – etwa Musterprozesse zu unterstützen – um die Einhebung von Bearbeitungsgebühren seitens der ÖBB zu unterbinden.
Sollten NutzerInnen der ÖBB beim „Schwarzfahren“ erwischt werden, droht ihnen eine Strafe von Euro 65,-. Bezahlt er/sie diese nicht bar, was speziell bei SchülerInnen oft nicht möglich ist, und verlangt einen Zahlschein, wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von Euro 30,- in Rechnung gestellt.
Auszug aus den AGB der ÖBB, betreffend Fahrgeldnachforderung und Bearbeitungsgebühr:
„Sollten Sie auf einer SB-Strecke in Zügen des Nahverkehrs ohne gültige Fahrkarte angetroffen werden, bezahlen Sie eine Kontrollgebühr von 65,- Euro (bei sofortiger Bezahlung). Zahlen Sie nicht umgehend, wird ein Erlagschein ausgestellt und die Kontrollgebühr erhöht sich um eine Bearbeitungsgebühr von 30,- Euro auf 95,- Euro. Die Kontrollgebühr berechtigt zur Weiterfahrt bis zum Ende des Zuglaufes.“
Das Zahlungsdienstegesetz vom 1. November 2009 verbietet ein gesondertes Entgelt für bestimmte Zahlungsmittel. So war es etwa in der Mobilfunkbranche durchaus üblich, eine Art „Strafentgelt“ für Zahlscheinzahlungen einzuheben. Im Rahmen eines Musterprozesses des VKI (Verein für KonsumentInneninformation) gegen den Mobilfunkbetreiber mobilkom wurde dem VKI im Juni dieses Jahres recht gegeben, dass eine „Zahlscheingebühr“ dem Zahlungsdienstgesetz widerspricht.
Laut Entscheidung des Handelsgerichts Wien darf das zusätzliche „Entgelt für die Bearbeitung Ihrer Zahlung“ in Höhe von Euro 2,50 pro Zahlung nicht mehr verrechnet werden.
Lt. den AGBs der ÖBB zielt die von den ÖBB eingehobene Bearbeitungsgebühr von – noch dazu unverhältnismäßig hohen – Euro 30,- klar auf Zahlungen mit Zahlschein ab und verstößt damit klar gegen das Zahlungsdienstegesetz.
Download: AUGE_AK_Antrag13-bearbeitungsgebuehr_oebb