Antrag 5 / Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
zur 155. Vollversammlung der AK-Wien am 11. Mai 2011
Antrag angenommen
FSG, Persp., BM, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA, GA: für Zuweisung
Die Vollversammlung der AK Wien beschließt daher:
Die AK Wien tritt für eine Verbesserung des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes hinsichtlich folgender Punkte ein:
Die Strafbestimmung gegen Unterentlohnung ist so zu verändern, dass nicht nur Entlohnung unter dem Grundlohn, sondern unter dem gesamten, nach der österreichischen Rechtsordnung zustehenden Entgelt unter Strafe gestellt ist.
Den gesetzlichen sowie den freiwilligen Interessenvertretungen ist die Möglichkeit einer Verbandsklage bei Unterzahlung einzuräumen.
Die Bestimmung zum Ausschluss von der Erbringung einer Dienstleistung bei erheblicher Unterentlohnung ist auf alle Unternehmen auszuweiten.
Wird ein Verfahren wegen Unterentlohnung auf Grund der Erhebungen der zuständigen Stellen eingeleitet oder ergeht ein Strafbescheid auf Grund einer Unterentlohnung bzw. erlangt ein Bescheid wegen Unterentlohnung Rechtskraft, so sind die von der festgestellten Unterentlohnung betroffenen Personen von der Behörde über diesen Umstand in Kenntnis zu setzen.
Überdies tritt die AK Wien dafür ein, dass AuftraggeberInnen nach dem Bundesvergabegesetz ein Auskunftsrecht betreffend Eintragungen in die Evidenz nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erhalten und ein Eintrag in diese Evidenz unter bestimmten, genau festzulegenden Bedingungen einen Ausschluss aus Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz zur Folge hat.
Mit dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz wird zum ersten Mal eine Behörde damit beauftragt, Unterentlohnung festzustellen und zu verfolgen. Das ist ein positiver Schritt.
Dennoch ist das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz mit zahlreichen Mängeln behaftet:
Unter Strafe gestellt ist nur die Unterentlohnung betreffend den Grundlohn. Das hat zur Folge, dass Unternehmen straffrei Löhne um zustehende Zuschläge verkürzen dürfen. In einigen, besonders von Lohndumping betroffenen Sektoren bleibt damit eine Unterentlohnung von bis zu 50% des zustehenden Entgelts straffrei (z.B. in der Baubranche).
Auf Grund des Fehlens einer Möglichkeit der Verbandsklage ist es für betroffene ArbeitnehmerInnen nur unter Gefährdung ihres Arbeitsplatzes möglich, das ihnen zustehende Entgelt auf dem Rechtsweg einzufordern.
Unter Verweis auf die Gewerbeordnung sind Unternehmen mit Sitz in Österreich von der Rechtsfolge der Untersagung der Erbringung einer Dienstleistung bei wiederholten besonders schweren Fällen von Unterentlohnung ausgenommen. Die Gewerbeordnung findet aber bei einer Vielzahl von Sektoren, in denen Lohndumping anzutreffen ist, keine Anwendung. Darüber hinaus ist sie ein stumpfes Instrument: In der Praxis findet ein Entzug der Gewerbeberechtigung etwa wegen Umgehung sozialrechtlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Normen nicht statt. Die Bestimmung ist somit auch EU-rechtswidrig und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bei der ersten Anfechtung aufgehoben werden. Sie ist daher EU-konform auszugestalten und auf alle Unternehmen bzw. Dienstleistungen auszuweiten.
Im Übrigen können AuftraggeberInnen nach dem Bundesvergabegesetz keine Kenntnis von einem Eintrag in die Strafevidenz nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz erlangen und somit die betroffenen Unternehmen nicht, wie im Bundesvergabegesetz verlangt, von öffentlichen Vergabeverfahren ausschließen.