Antrag 8 / Recht auf soziale Rechte für alle – Verbesserung des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
zur 155. Vollversammlung der AK-Wien am 11. Mai 2011
Antrag zugewiesen ( Ausschuss f. Sozialversicherung u. Gesundheitspolitik)
ÖAAB, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG, FA, GA, Persp., BM: für Zuweisung
Nach wie vor ist die soziale Absicherung von Kunst- und Kulturschaffenden in Österreich unbefriedigend.
Daher schliesst sich die AK den Forderungen des Kulturrat Österreich nach Sofortmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Absicherung von Kunst- und Kulturschaffenden an und fordert folgende Änderungen im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz:
Aufhebung der Option, bereits geleistete Zuschüsse des Künstlersozialversicherungsfonds bei Nicht-Erreichen der Mindesteinkommensgrenze zurückzufordern.
Streichung der Mindesteinkommensgrenze aus künstlerischer Tätigkeit als Anspruchsvoraussetzung für einen Zuschuss aus dem Künstlersozialversicherungsfonds
Ausweitung der grundsätzlich Bezugsberechtigten auf Kunst-, Kultur- und Medienschaffende.
Streichung der z.T. nach fragwürdigen Kriterien bewerteten "künstlerischen Befähigung" als Anspruchsbegründung. Voraussetzung für eine Förderung der sozialen Absicherung darf nicht eine von außen postulierte Qualität sein, sondern die berufspezifische Arbeitsituation von Kunst-, Kultur- und Medienschaffenden.
Ausweitung des EinzahlerInnenkreises in den Künstlersozialversicherungsfonds auf alle regelmäßigen AuftraggeberInnen von Kunst-, Kultur- und Medien schaffenden sowie auf kommerzielle InfrastrukturanbieterInnen zum "Konsum" von Kunst, Kultur und Medien (Änderungen im "Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz" und "Kunstförderungsbeitragsgesetz" notwendig).
Ausweitung des Zuschusses auf alle Zweige der Pflichtversicherung (Unfall-, Kranken- und Pensionsversicherung sowie Vorsorgebeitrag und ggf. freiwillige Arbeitslosenversicherung) .
Ersatzlose Streichung der Pensionsklausel §17 (7)!
Angleichung der oberen Einkommensgrenze (maximale Gesamteinkünfte) an die Höchstbemessungsgrundlage.
Festlegung der Höhe des Zuschusses auf einen Fixbetrag für jene KünstlerInnen, deren Einkommen unter der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt: Dieser Fixbetrag soll 50% der Versicherungsbeiträge ausmachen, die sich rechnerisch aus einem Einkommen in der Höhe der halben Höchstbeitragsgrundlage ergeben.
Festlegung der Höhe des Zuschusses auf 50% der Beitragsleistung für jene Künstler/innen, deren Einkommen über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt.
Diese Erstmaßnahmen sind umso leichter und rascher umzusetzen, als sämtliche Änderungen ausschließlich das "Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz" und das "Kunstförderungsbeitragsgesetz" betreffen. Ein Eingriff in die Sozialversicherungsgesetze ist zur Umsetzung der Sofortmaßnahmen nicht notwendig.
Auch wenn alle genannten Sofortmaßnahmen umgesetzt sind, ist damit lediglich ein kleiner Schritt getan. Die Forderung nach einer weiteren Verbesserung der sozialen Absicherung von Kunst- und Kulturschaffenden bleibt auch danach bestehen. Ziel muss die Schaffung einer sozialen Absicherung sein, die die prekäre Arbeitssituation – nicht nur ! – von Kunst- und Kulturschaffenden anerkennt.