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Antrag 15 / Beendigung der Schlechterstellung von PensionsbezieherInnen im K-SVFG

zur 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. April 2012

Antrag zugewiesen (Ausschuss: Sozialversicherung und Gesundheitspolitik) Antragsbearbeitung
Persp., GLB, Kom., BDFA: ja
FSG, ÖAAB, FA, GA, BM, Türkis: für Zuweisung


Die 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien fordert den Gesetzgeber auf, das Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) dahingehend zu novellieren, dass der Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen auch im Falle eines Pensionsbezuges bzw. einer Pensionsanwartschaft gewährt wird.


Begründung

Im Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz (K-SVFG) kommt es nach der letzten Novelle zu einer Schlechterstellung von KünstlerInnen, die ab 2008 Pension beziehen, oder auch nur den Pensionsanspruch erreichen, ohne Pension zu beziehen.

Im Falle der weiteren aktiven Berufsausübung gemäß § 17 Abs. 7 wird der Zuschuss zu ihren Sozialversicherungsleistungen gestrichen. Dazu ist anzumerken, dass die weitere Berufsausübung auch im Alter für KünstlerInnen den Normalfall darstellt, weil sie nur in den seltensten Fällen genügend anrechenbare Jahre gesammelt haben, um sich auch tatsächlichzur Ruhe setzen“ zu können – ganz abgesehen davon, dass das künstlerische Wollen nicht einfach erlischt, bloß weil man ein bestimmtes Alter erreicht hat.

 

Konkret stellt sich die Situation für KünstlerInnen, die Pension beziehen und weiterhin aktiv tätig sind, folgendermaßen dar:

 

Von der bezogenen Pension müssen Lohnsteuer und Krankenversicherung bezahlt werden. Für die Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Arbeit sind ganz normal Steuern zu entrichten sowie die darauf basierenden Sozialversicherungsbeiträge, ohne dass eine Zuschussleistung möglich wäre. Im Vergleich zu jüngeren, aktiven, zuschussberechtigten KünstlerInnen, denen Einkünfte zusätzlich zu jenen aus selbständiger Arbeit zugestanden werden (bis zur festgelegten Einkommenshöchst-grenzen), gilt dies für die BezieherInnen von Alterspension nicht.

Diese Regelung entbehrt jeglicher Logik und lässt sich mit einer weiteren Novelle des Gesetzes rasch beheben.

 

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