Antrag 02 / Rahmenrecht für Sozialwirtschaft und gemeinnützige Genossenschaften
zur 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. April 2012
Antrag angenommen (Ausschuss: Wirtschaftspolitik) Antragsbearbeitung
FSG, BM, GLB, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA, GA, Persp., Türkis: für Zuweisung
Die 157. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:
Die Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien stellt die wichtige gesellschaftliche und wirtschaftliche Rolle der Sozialwirtschaft außer Frage. Sie unterstützt die Ausrichtung an der Gemeinnützigkeit im vollem Umfang.
Die Arbeiterkammer Wien fordert die Bundesregierung und den Gesetzgeber auf:
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Maßnahmen zur Änderung des österreichischen Genossenschaftsrechts in Angriff zu nehmen, um insbesondere Genossenschaften ohne Gewinnorientierung für die Sozialwirtschaft zu ermöglichen
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Maßnahmen zu ergreifen, die auf die Berücksichtigung des gesellschaftlichen Mehrwerts der Sozialwirtschaft im Rahmen des österreichischen Vergabewesen zu entwickeln, die statt einer Benachteiligung auf eine Bevorzugung von nichtgewinnorientierten Unternehmen, inklusive Vereinen, abzielen.
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Maßnahmen umzusetzen, die Sozialwirtschaft als Unternehmenszweig ohne Gewinnorientierung, welcher vornehmlich im Auftrag der öffentlichen Hand soziale Dienstleistungen erbringt, als eigenständigen Sektor zu definieren und dementsprechend eine Verankerung in den gesetzlichen Interessensvertretungen zu ermöglichen.
Anlässlich des europäischen Jahres der Genossenschaften hat das EU-Parlament den „Bericht über das Statut der Europäischen Genossenschaften“ mehrheitlich angenommen.
In dem Bericht wird seitens des EU-Parlamentes neuerlich die besondere Stellung der Sozialwirtschaft und ihr Potential in wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht betont.
Die Sozialwirtschaft gilt nicht nur als unverzichtbar, sondern ist ein wachsender Zweig der Sozialen Dienstleistungen. Der überwiegende Teil der Unternehmen oder Anbieter der Sozialwirtschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke. Dies ist nicht nur Ergebnis der jahrelangen Förderpraxis, sondern spiegelt vor allem die Zielsetzungen und Leitlinien der Sozialwirtschaft wider.
In dem oben genannten Bericht wird in der Erwägung I festgehalten, dass bis Dato die Genossenschaften die einzige Rechtsform für die Sozialwirtschaft auf EU-Ebene darstellt. Die Aktivitäten zu europäischen Vereinen wurden bereits 2003 seitens der Kommission zurückgezogen. Das Statut über europäische Stiftungen befindet sich noch in Ausarbeitung.
Unter Punkt 22 des oben genannten Berichts fordert das Parlament dazu auf, auch Unternehmen der Sozialwirtschaft in die Europäische Beobachtungsstelle für KMU einzubeziehen. Das wäre ein großer Fortschritt, wären diese Unternehmen dann erstmals verankert. Für Österreich muss diese Forderung nicht nur Unternehmen, sondern auch Vereine der Sozialwirtschaft umfassen.
Unter Punkt 26 betont das EU-Parlament, dass dem von der Sozialwirtschaft erbrachten Mehrwert Rechnung getragen werden muss und bezieht sich hier vor allem auf die Anpassung der Rechtsvorschriften des öffentlichen Auftragswesens, der staatlichen Beihilfen und der Finanzmarktregelungen.
Für Österreich stellt sich die Situation unter anderem folgendermaßen dar:
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der überwiegende Teil der Unternehmen der Sozialwirtschaft sind Vereine
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obwohl der Status der Gemeinnützigkeit bei der Erbringung von sozialen Dienstleistungen im Auftrag der öffentlichen Hand ein mitunter entscheidender ist, gibt es keinen Gemeinnützigkeitsvorbehalt, der besagt, dass bei Aufträgen von sozialen Dienstleitungen gemeinnützige Anbieter solange zu beauftragen sind, bis im gemeinnützigen Bereich die Kapazitäten erschöpft sind, wie es z.B. in Deutschland der Fall ist.
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Im österreichischen Vergabewesen ist das Kriterium „Preis“ derart hoch bewertet, dass gemeinnützige Anbieter, welche nicht Vorsteuerabzugsberechtigt sind, Nachteile haben
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das österreichische Genossenschaftsrecht erlaubt es nicht, ohne weiteres Genossenschaften der Sozialwirtschaft zu gründen, da die Gemeinnützigkeit einer solchen nicht vorgesehen ist, sondern der Zweck der Genossenschaft ausdrücklich auf die wirtschaftliche Besserstellung ihre AnteilseignerInnen ausgerichtet sein muss.
Die rechtliche Situation der Sozialwirtschaft in Österreich muss verbessert und der Sektor wirtschaftlich, unternehmensrechtlich und unter Erhalt der Gemeinnützigkeit entsprechend verankert werden.