auge banner chilli 1

Antrag 4 / § 9 und § 10 AlVG

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 160. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 7. Mai 2013

 

mehrheitlich zugewiesen
GA, Persp., GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
ÖAAB, FA: nein
FSG, BM: für Zuweisung

Antragsbearbeitung

 

Die 160. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge daher beschließen:

 

Die Vollversammlung der AK-Wien tritt für die ehestmögliche Veränderungen des § 9 AlVG und die Abschaffung von § 10 AlVG ein.

 

Die Bestimmungen über die „Arbeitswilligkeit“ im Arbeitslosenversicherungsrecht entspricht weder den legistischen Mindestvoraussetzungen, die an eine Rechtsmaterie in einem modernen, demokratischen Rechtsstaat erwartet werden dürfen, noch sind sie für den einzelnen Rechtsunterworfenen (und dieses Wort trifft hier auch wirklich zu) verständlich. Der oder die Einzelne hat nicht die Möglichkeit, aus dem Wortlaut des Gesetzes zu erkennen, wie er oder sie sich zu verhalten hat, um als „arbeitswillig“ angesehen zu werden und einen Leistungsanspruch zu erwerben.

Die völlig Unverständlichkeit und auch Unsachlichkeit des § 9 AlVG, in dem völlig unterschiedliche und nicht zusammenhängende Materien geradezu verwurstet werden, führt geradewegs zu regelmäßigen Rechtsfolgen nach § 10 AlVG, also zu Sperren des Bezugs. In einer Mehrheit der Fälle sind die Betroffenen auf Grund unsachlicher Zuweisungen seitens des AMS gezwungen, eine Sperre in Kauf zu nehmen, um ihre Rechte durchzusetzen. Dies ist eines modernen Rechtsstaates nicht würdig.

Internationale Studien belegen, dass die Sanktion der Leistungsverweigerung in der Existenzsicherung keinen unmittelbaren Einfluss auf das Verhalten von Menschen am Arbeitsmarkt hat und haben kann, da Sanktionen ex post eintreten, ohne dass dem Betroffenen seine Situation bewusst ist. Die Einstellung der Leistung hat als einzige Folge die Verstärkung der sozialen Ausgrenzung der Betroffenen und Ihres sozialen Umfelds. Da dies nicht Ziel staatlichen Handelns sein kann, ist § 10 AlVG in der derzeitigen Form zu streichen.

 

Impressum