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Antrag 05 / PensionistInnenpensionsbeiträge

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 161. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 13. November 2013

 

Antrag zugewiesen (Ausschuss: Sozialversicherung und Gesundheitswesen)
GA, Persp., GLB, Türkis, KomIntern, BDFA: ja
FSG, ÖAAB, FA, BM, Türkis: für Zuweisung

 

Die 161. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien tritt dafür ein,

dass die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von pensionsbeziehenden Erwerbstätigen hinsichtlich der Wirkung der von ihnen und für sie entrichteten Pensionsbeiträge beendet wird und den Betroffenen die entrichteten Beiträge auf den Pensionsanspruch nach den gleichen Regeln angerechnet wird, wie alle anderen Pflichtbeiträge von und für nach dem ASVG versicherten ArbeitnehmerInnen.

 

Mit der Pensionsreform 2003 wurde die Sonderbestimmung § 248c betreffend Besondere Höherversicherung für erwerbstätige PensionsbezieherInnen geschaffen. Dabei werden Beiträge erwerbstätiger PensionistInnen nicht nach den Regeln für Alterspensionen, sondern nach den Bestimmungen der Höherversicherung unter deutlich verschlechterten Bedingungen behandelt.

Stellt schon die freiwillige Höherversicherung an sich eine (durchaus begründbare) Schlechterstellung im Vergleich zu den Berechnungsregelungen für Beiträge aus der Pflichtversicherung dar, so sind erwerbstätige PensionistInnen gegenüber der freiwilligen Höherversicherung noch einmal deutlich schlechter gestellt, als nach § 248c nur die ArbeitnehmerInnenbeiträge zur Errechnung der Pension herangezogen werden. Die für die ArbeitnehmerInnen entrichteten DienstgeberInnenbeiträge werden, obwohl abgeführt, nicht berücksichtigt.

Dies stellt eine eklatante und gleich auch doppelte Ungleichbehandlung erwerbstätiger PensionistInnen dar:

  1. Sie (und ihre ArbeitgeberInnen) entrichten Beiträge an eine Pflichtversicherung. Die Betroffenen haben keine Möglichkeit, diesbezüglich zu disponieren. Die entrichteten Beiträge kommen auf Grundlage des ASVG zu Stande, erreichen wie bei allen anderen Versicherten ein Gesamtausmaß von 22,8%, und werden dennoch nicht wie alle anderen Pflichtbeiträge in der Pensionsberechnung berücksichtigt, sondern nach den schlechteren Bestimmungen der freiwilligen Höherversicherung. Dies stellt eine deutliche Benachteiligung gegenüber anderen Pflichtversicherten dar.

  2. In die Berechnung des Leistungsanspruchs fließen nicht, wie bei allen anderen Ansprüchen aus der freiwilligen Höherversicherung, alle entrichteten Beiträge ein, sondern ausschließlich die DienstnehmerInnenanteile. Dies stellt eine deutliche Benachteiligung gegenüber den anderen Versicherten in der freiwilligen Höherversicherung dar.

Menschen, die neben dem Bezug einer Pension einer der Pflichtversicherung unterliegenden unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, sind ebenso ArbeitnehmerInnen wie alle anderen ArbeitnehmerInnen, entrichten Kammerumlage und haben daher vertreten zu werden.

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