auge banner chilli 1

Antrag 01 / Novellierung des AK-Gesetzes und der AK-Wahlordnung

derAUGE/UG - AlternativeundGrüneGewerkschafterInnen/UnabhängigeGewerkschafterInnen
zur 165. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 22. Oktober 2015

 

wurde gemeinsamer Antrag und mehrheitlich angenommen

 

Die 165. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:

Die Arbeiterkammer setzt sich für eine Novellierung des AK Gesetzes bzw. der AK Wahlordnung mit folgenden Punkten ein:
1) Alle „Sonstigen Wahlberechtigten“ nach §21(1) AKWO werden automatisch im WählerInnen-Verzeichnis erfasst und zur Wahl eingeladen.
2) Die altersmäßige Voraussetzung für die Wählbarkeit (§21 AKG) zur AK-Vollversammlung ist die Vollendung des 18. Lebensjahres.
3) Die Arbeiterkammerwahlen finden wieder österreichweit im selben Wahlzeitraum von 14 Tagen oder höchstens zwei mal 14 Tagen, geteilt in Ost- und Westösterreich, statt.
4) Die Anzahl der für die Wahl notwendigen Unterstützungserklärungen wahlwerbender Gruppen entspricht dem Doppelten der Zahl der gem. §2 AKWO zu wählenden KammerrätInnen.
5) Die Zahl der wahlberechtigten kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen, die einen Antrag nach § 15(1) AKG („Mitgliederantrag“) an die AK-Vollversammlung richten können, entspricht der Anzahl der Stimmen, die in der jeweiligen Länderkammer bei den vorangegangenen Wahlen für die Erreichung eines Mandates notwendig waren.
6) Das AK-Gesetz und die AK-Wahlordnung sind geschlechtergerecht zu formulieren.

Begründung:
Zu 1): Das Recht, an politischen Wahlen teilnehmen zu dürfen, ist keine Selbstverständlichkeit und ein hohes, zu schätzendes demokratisches Gut. Daher sollte den Wahlberechtigen der Zugang dazu auch möglichst einfach gemacht werden. Hinsichtlich der „Sonstigen Wahlberechtigten“ sind in der Arbeiterkammer-Wahlordnung jedoch Hürden eingebaut, die diesen Zugang erschweren. Diese gilt es abzubauen.
Gegenüber der letzten Änderung des Arbeiterkammergesetzes und der AK-Wahlordnung haben sich sowohl die logistischen Möglichkeiten als auch gesellschaftlichen Rahmenbedingungen geändert. So wurde beispielsweise das Wahlalter in Österreich auf 16 Jahre gesenkt und damit junge Menschen in gestaltungsgebende politische Prozesse wesentlich stärker eingebunden.
Dies sollte auch in der Arbeiterkammer seinen Niederschlag finden.


2) Laut Erläuterungen zu §21 AKG soll das passive Wahlalter der vergleichbaren Regelung in §41 der Nationalratswahlordnung (NRWO) entsprechen. In der aktuell gültigen Fassung der NRWO liegt dieses beim vollendeten 18. Lebensjahr.


3) Die AK wird in der Öffentlichkeit als eine selbstverständliche Einrichtung wahrgenommen. Dass hier eine demokratisch gewählte Interessensvertretung am Werk ist, die jedeR kammerzugehörige WählerIn mitgestalten sollte, ist zumeist nicht mehr bekannt. Die selbst gewählten, nach Bundesländern unterschiedlichen Wahlzeiträume, die vielfach weit auseinander liegen, verhindert eine bundesweite starke Medienpräsenz. Manche Bundesländer werden im ORF mit Kleinst-Ergebnisberichten übergangen.
Ebenso sind PendlerInnen, die bundesländerübergreifend arbeiten, im Wahlkampf schwer erreichbar. Das führt teilweise auch dazu, dass sie ihre Wahlberechtigung übersehen.
Das gleichzeitige Auftreten in allen Bundesländern würde der AK bundesweit helfen.


4) Die Zahl der zu wählenden KammerrätInnen orientiert sich an der Zahl der Wahlberechtigten. Nicht so die Zahl der für eine Kandidatur notwendigen Unterstützungserklärungen. Die für alle Länderkammern einheitlich festgelegte Zahl notwendiger Unterstützungserklärungen stellt eine demokratisch nicht legitimierbare Kandidaturerschwernis dar. Die Zahl der notwendigen Unterschriften hat sich an der Zahl der Wahlberechtigten zu orientieren. So sieht etwa auch die Nationalratswahlordnung für die Landeswahlvorschläge eine unterschiedliche Anzahl an notwendigen Unterstützungserklärungen für die verschiedenen Bundesländer vor.
Das Abstellen auf die Zahl der zu wählenden KammerrätInnen entspricht den demokratischen Erfordernissen und stellt mit dem Doppelten der zu wählenden KammerrätInnen eine Analogie zur Betriebratswahl (ArbVG § 55(4)) her.


5) Die Erläuterungen zum § 15 AKG begründen die derzeitige Mindestzahl von 1500 wahlberechtigten kammerzugehörigen ArbeitnehmerInnen für ein eigenes Antragsrecht mit der Zahl von Stimmen, die für die Erlangung eines Mandates in den Arbeiterkammerm notwendig war. Nachdem diese aber nach Länderkammern sehr unterschiedlich ist, ist es demokratiepolitisch nur konsequent, dieses Mindesterfordernis den jeweiligen Bundesländern anzupassen.


6) Es ist unabdingbar, dass sich Gleichberechtigung auch in der verwendeten Sprache wiederfindet. Texte sind geschlechtergerecht, wenn Frauen und Männer sprachlich sichtbar sind, so dass sich alle gleichermaßen angesprochen fühlen.
Die Aufsichtsbehörde der AK, das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hat sich selbst zur Aufgabe gesetzt, dass alle Texte des Ressorts - von Publikationen über Gesetzesentwürfe bis hin zu Briefen und Website - die geschlechtergerechte Behandlung von Frauen und Männern in der Sprache beinhalten sollen. So ist es nur logisch und konsequent, auch AKG und AKWO geschlechtergerecht zu formulieren.

Impressum