Antrag 05 / Sozialarbeit im Krankenhaus – zu wichtig um eingespart zu werden
der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. Mai 2016
Antrag mehrheitlich zugewiesen
ÖAAB, Persp., ARGE, GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG, FA, GA: für Zuweisung
Antragsbearbeitung im Ausschuss Sozialversicherung und Gesundheitspolitik
Die 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Die 166. Vollversammlung der AK Wien fordert klare Rahmenbedingungen und ein Konzept zur Verankerung der Tätigkeiten, die Spitalssozialarbeit wieder in vollem Umfang ermöglichen. Dazu braucht es:
- Aufklärung der Betroffenen über den Nutzen von Sozialarbeit. (Information und Beratung über soziale Unterstützungsmöglichkeiten und Einrichtungen, Beratung bei persönlichen Problemen, Beratungen in arbeitsrechtlichen und finanziellen Belangen, Unterstützung bei der Organisation von verschiedenen Nachbetreuungsmaßnahmen ect.)
- Die Krankenhaussozialarbeit soll in Analogie zu § 22 a(1) Wr. KAG im Bundeskrankenanstaltengesetz verankert werden
- Ein einfacher unbürokratischer Zugang zur Sozialarbeit muss möglich sein
- Umsetzung des Berufsgesetzes für Sozialarbeit
Es gibt Berufsgruppen, die eine verhältnismäßig starke Lobby hinter sich haben. ÄrztInnen beispielsweise oder auch diplomiertes Krankenpflegepersonal. Aufgrund der personellen Stärke ihres Berufsstandes gelingt es ihnen zumindest gehört zu werden. Anders ist das bei der Berufsgruppe der Sozialarbeit, beispielhaft ausgeführt an der Spitalssozialarbeit im Bereich des KAV.
Im Sommer 2015 wurde der Entwurf für ein Berufsgesetz für Sozialarbeit eingebracht. Zur Zeit ist unklar, ob dieses Gesetz als Bundesgesetz oder als eine 15 a Vereinbarung realisiert werden wird. In diesem Gesetz werden Kompetenzen, Verantwortlichkeiten und die entsprechende Berufsethik geregelt. Eine der Grundlagen für professionelle Sozialarbeit ist deren Weisungsfreiheit.
Was aber passiert konkret z.Z. im KAV Bereich unter Mitwirkung des FSW?
Eine Vertrag zwischen dem KAV und dem FSW regelt seit 2014 die Rückerstattung der Kosten der Sozialen Arbeit durch den KAV an den FSW. SozialarbeiterInnen sind nicht mehr in die Krankenhaus-Arbeit eingebunden, sondern werden punktuell vom Krankenhaus angefordert. Dadurch ist den SozialarbeiterInnen eine professionelle Durchführung ihrer Tätigkeiten nur begrenzt möglich.
Es ist SozialarbeiterInnen beispielsweise nicht mehr erlaubt, Angehörige oder PatientInnen, die sich selbstständig an sie wenden, zu beraten. Sie müssen Menschen, die sie um Unterstützung ersuchen, an das Entlassungsmanagement (DGKP Personal des KAV) oder die Stationsleitung verweisen, und dann darauf warten, ob ihnen diese Person und ihr Anliegen zugewiesen wird. Auch über die inhaltliche Tätigkeit von Sozialer Arbeit, entscheidet das Entlassungsmanagement und definiert dies entsprechend im Anforderungsformular. Diese Vorgehensweise steht in einem eklatanten Widerspruch zum
- Berufsbild der Sozialen Arbeit, wie es im Berufsgesetz vorgesehen ist und auch zum
- Berufsbild der Sozialen Arbeit, wie es von der International Federation of Social Workers definiert worden ist.
Für die Berufsgruppe Sozialarbeit bedeutet dies weitestgehend eine „funktionale Arbeitslosigkeit“ und das im Bewusstsein, dass soziale Problemlagen im Steigen begriffen sind. Es bedeutet für die Berufsgruppe der Pflege eine Überforderung, weil ihre Ausbildung viele Inhalte von Sozialarbeit nicht abdeckt. Für PatientInnen bedeutet es, dass sie immer weniger professionelle Unterstützung erhalten, sodass psychosoziale Probleme eskalieren und Heilungen beeinträchtigt werden. Die Verrechnung von Einzelfällen führt vermehrt zu Kostenabwägung bei der Zuweisung und nicht zur Nutzenabwägung für PatientIn und Krankenhaus.
Ursache dieses Missmanagements ist eine kurzfristig denkende betriebswirtschaftliche Logik.