Antrag 08 / Aufhebung der Deckelung bei der Weiterverrechnung der Einnahmen aus der Speicherabgabe
der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen
zur 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 25. Mai 2016
Antrag mehrheitlich abgelehnt
FSG, ARGE, Persp., Türkis, GLB,, Kom., BDFA: ja
FA, GA: für Zuweisung
FSG, ÖAAB: nein
Die 166. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen:
Das UrheberInnenrecht ist dahingehend zu novellieren, dass die Bestimmung des §116 Abs 11 ersatzlos gestrichen wird.
Die UrheberInnenrechtsnovelle 2015 hat die Abgabe auf Speichermedien neu geregelt und die vom Handel einzuhebenden Gebühren auf Speichermedien und die Reprographievergütung zusammengefasst. Diese Abgabe wird vom Handel auf den Preis aufgeschlagen und eingehoben. Der Gesetzgeber hat folgende Regelung vorgenommen:
§ 116 Abs 11 Urh-Nov 2015: Für die Jahre 2016 bis 2019 sollen die Einnahmen aus der Speichermedienvergütung und der Reprographievergütung insgesamt den Richtwert von 29 Millionen Euro vor Abzug der Rückerstattungen am jährlichen Gesamtaufkommen nicht übersteigen.
Dadurch wurde eine Deckelung der Einnahmen festgelegt.
Diese Formulierung in der Gesetzesvorlage läuft darauf hinaus, dass zwar die Anzahl der abgabepflichtigen Speichermedien erhöht wurde, das Gesamtaufkommen aber möglichst nicht.
Es ist nicht geregelt, was nach Erreichen der Deckelung zu passieren hat. Weder ist klar ob die Abgabe weiter eingehoben wird, noch, was mit den allenfalls höheren Einnahmen zu geschehen hat.
Die Einführung einer Deckelung bei Abgaben ist grundsätzlich abzulehnen. Wenn eine Abgabe auf Speichermedien beschlossen wurde, um die Leistungen von UrheberInnen noch irgendwie abzugelten, ist nicht einzusehen, warum dies nur durch Käufe bis zur Erreichung der Deckelung zu geschehen hat.