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Antrag 05 / Rezeptgebührenobergrenze

der AUGE/UG - Alternative und Grüne GewerkschafterInnen/Unabhängige GewerkschafterInnen

zur 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien am 14. November 2016

 

Antrag mehrheitlich zugewiesen
GLB, Türkis, Kom., BDFA: ja
FSG, GA, Persp., ARGE: für Zuweisung
ÖAAB, FA: nein

Antragsbearbeitung im Ausschuss Sozialversicherung und Gesundheitspolitik

 

Die 167. Vollversammlung der Arbeiterkammer Wien möge beschließen
Die Arbeiterkammer Wien tritt dafür ein, dass die Regelung zur Rezeptgebührenobergrenze so adaptiert wird, dass

  • auch bei allen Menschen mit niedrigen Einkommen das tatsächliche Einkommen zur Feststellung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wird
  • den Trägern der Krankenversicherung die vollen Kosten der Rezeptgebührenobergrenze aus dem Budget ersetzt werden

Mit der Schaffung der so genannten Rezeptgebührenobergrenze von 2% des Jahresnettoeinkommens wurde im Jahr 2008 ein System etabliert, dass einerseits die Krankenversicherungsträger schwächt und andererseits zum Nachteil von Menschen mit niedrigen Einkommen umgesetzt wird.
Die Krankenversicherungsträger werden geschwächt, weil ihnen die Kosten der Rezeptgebührenobergrenze nicht annähernd von der Politik ersetzt werden.
Menschen mit niedrigen Einkommen werden mit der Rezeptgebührenobergrenze grob benachteiligt, weil all jene Menschen, die ein Einkommen unterhalb der Ausgleichszulage, aber keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung haben, automatisch von einer Rezeptgebührenobergrenze in der Höhe der Ausgleichszulage betroffen sind. In der Praxis führt dies dazu, dass Haushalten mit niedrigen Einkommen eine deutlich höhere Rezeptgebührenobergrenze haben, als Haushalte mit mittleren und höheren Einkommen.

Als Beispiel: In einer Lebensgemeinschaft verdient eine Person € 950,- netto im Monat, die andere Person € 400,- netto im Monat. Da beide Haushaltsmitglieder zusammen mehr als die Obergrenze für die Rezeptgebührenbefreiung verdienen (€ 1.323,58 netto), unterliegen sie nicht der Rezeptgebührenbefreiung, sondern der Rezeptgebührenobergrenze.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 950,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 228,- im Jahr. Das entspricht 40 Mal der Rezeptgebühr.
Die Person mit dem Nettoeinkommen von € 400,- im Monat unterliegt einer Rezeptgebührenobergrenze von € 212. Das entspricht 37 Mal der Rezeptgebühr.

Die Sozialversicherung nimmt bei Menschen mit Einkommen unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz in Haushalten nämlich an, dass es ein zusätzliches Einkommen geben müsse, mit dem die Rezeptkosten abgedeckt werden können.
Diese Rechtsansicht wurde bis zu den Höchstgericht bekämpft aber dennoch durchgesetzt.

Nichts desto trotz ist die Regelung sehr ungerecht. Gäbe es im entsprechenden Haushalt nur ein Einkommen in der Höhe von € 1.350 netto im Monat, so läge die Rezeptgebühr bei € 324,-. Die Rezeptgebührenobergrenze würde mit dem 57. Rezept im Verlauf eines Kalenderjahres erreicht sein. Die Aufteilung des Haushaltseinkommens auf zwei EinkommensbezieherInnen hat in der Praxis zur Folge, dass beide zusammen eine Rezeptgebührenobergrenze von 77 Medikamenten haben.

Besonders absurd ist, dass der Person mit dem niedrigen Einkommen ein Einkommen zugerechnet wird, das auch bereits zur Erhöhung der Rezeptgebührenobergrenze herangezogen wurde. Würde dieses Einkommen nämlich tatsächlich der Person mit dem niedrigeren Einkommen zugerechnet, so unterlägen beide der Rezeptgebührenbefreiung.

 

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